{"id":11441,"date":"2025-05-02T15:59:12","date_gmt":"2025-05-02T13:59:12","guid":{"rendered":"https:\/\/dasgesundheitswesen.de\/2025\/?p=11441"},"modified":"2025-09-08T00:23:50","modified_gmt":"2025-09-07T22:23:50","slug":"zeitenwende-in-der-krankenhausplanung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dasgesundheitswesen.de\/2025\/zeitenwende-in-der-krankenhausplanung\/","title":{"rendered":"Zeitenwende in der Krankenhausplanung"},"content":{"rendered":"\n<h5 class=\"wp-block-heading\">Auswirkungen des Leistungsgruppen-Groupers des InEK<\/h5>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ab 2027 d\u00fcrfen station\u00e4re Leistungen nur noch von Einrichtungen erbracht werden, denen die jeweilige Leistungsgruppe im Rahmen der Landeskrankenhausplanung zugewiesen wurde. Mit der Zertifizierung des LG-Groupers Version 1.0 am 5. Februar 2025 hat das InEK das zentrale Werkzeug zur Umsetzung der Krankenhausstrukturreform bereitgestellt. Der Grouper weist station\u00e4re Behandlungsf\u00e4lle einer der bundesweit normierten Leistungsgruppen (LG) zu, wobei nicht alle der in der Anlage 1 SGB V definierten LG derzeit erreicht werden. Auch wenn die aktuell vorliegende Version des LG-Groupers vom InEK selbst als nicht praxistauglich beschrieben wird, so existiert f\u00fcr die Krankenh\u00e4user derzeit keine andere Grundlage f\u00fcr die Einsch\u00e4tzung der eigenen Leistungen und die Beurteilung der in vielen Bundesl\u00e4ndern noch unterj\u00e4hrig erforderlichen Antragstellung.<\/p>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\">Von der DRG zur Leistungsgruppe<\/h5>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Zuweisung einer LG erfolgt durch die f\u00fcr die Krankenhausplanung zust\u00e4ndigen Landesbeh\u00f6rden \u2013 jedoch nur, wenn die vom BMG definierten Voraussetzungen erf\u00fcllt sind. Dazu geh\u00f6ren u. a. personelle Mindestausstattung, technische Infrastruktur, Mindestfallzahlen und ggf. Kooperationen in Leistungsbereichen, die in der eigenen Klinik nicht erbracht werden bzw. f\u00fcr die die entsprechende LG nicht erreicht wurde.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zuk\u00fcnftig werden gem\u00e4\u00df KHVVG aber nicht nur die gesetzlich vorgegebenen Qualit\u00e4tsanforderungen eine Rolle spielen, sondern auch sogenannte Mindestvorhaltefallzahlen. Diese sollen sicherstellen, dass Kliniken eine definierte Leistungsgruppe nicht nur punktuell, sondern dauerhaft und strukturiert erbringen. Diesbez\u00fcgliche Rechtsverordnungen sind angek\u00fcndigt, liegen derzeit aber noch nicht vor.<\/p>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\">Kooperation als L\u00f6sung \u2013 aber nicht ohne Aufwand<\/h5>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ein Kernbereich der Qualit\u00e4tsanforderungen f\u00fcr die Zuteilung einer Leistungsgruppe liegt in der geforderten Vorhaltung weiterer LGs. Neben den ausnahmslos am eigenen Standort vorzuhaltenden Leistungen d\u00fcrfen in vielen F\u00e4llen die zus\u00e4tzlichen Anforderungen auch in Kooperation mit anderen Kliniken erf\u00fcllt werden. Kooperationen m\u00fcssen dabei formal belegt, organisatorisch abgestimmt und medizinisch nachvollziehbar sein \u2013 was in der Praxis h\u00e4ufig erheblichen Aufwand erfordert. Gerade in der derzeitig unsicheren Lage kann es dazu kommen, dass der vermeintliche Kooperationspartner am Ende bei der planerischen LG-Zuweisung der relevanten LG leer ausgeht und die Kooperation nicht zustande kommen kann.<\/p>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\">Fahrzeitenregelung: Theorie und Realit\u00e4t<\/h5>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei ausschlie\u00dflicher Ber\u00fccksichtigung der Kriterien gem\u00e4\u00df Anlage 1 SGB V w\u00fcrde es in vielen F\u00e4llen gerade im l\u00e4ndlichen Bereich zur f\u00fcr Patienten nicht tragbaren Ausd\u00fcnnung des Leistungsangebotes kommen. Hierf\u00fcr sind gesetzliche Maximalfahrtzeiten f\u00fcr die Erreichung von Krankenh\u00e4usern mit bestimmten LG definiert worden. Erste Tests mit Routing-Software zeigen, dass sich je nach Verkehrsaufkommen die gesetzlichen Vorgaben real kaum umsetzen lassen. Zudem stellt sich die Frage z. B. auch nach der medizinischen Rationalen, wenn eine Allgemeine Chirurgie in maximal 30 Minuten erreichbar sein muss, ein Schlaganfallpatient aber 40 Minuten zur n\u00e4chsten Neurologie akzeptieren soll.<\/p>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\">Die Notfallaufnahme als Unsicherheitsfaktor<\/h5>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Laut \u00a7 8 Abs. 4 KHEntgG d\u00fcrfen Krankenh\u00e4user auch ohne LG-Zuweisung Leistungen im Notfall erbringen. Was genau ein Notfall ist, bleibt dabei jedoch unklar. F\u00fcr alle Beteiligten bedeutet dies eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Auch ist nicht davon auszugehen, dass eine Klinik ohne die M\u00f6glichkeit der Abrechnung der LG Interventionelle Kardiologie das Herzkatheterlabor personell und infrastrukturell f\u00fcr Notf\u00e4lle vorhalten kann und will, da sich eine Finanzierung gerade auch teurer Medizintechnik allein aus der Notfallbehandlung voraussichtlich nicht tragen wird.<\/p>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\">Leistungsgruppenlogik in der Praxis \u2013 differenziert, aber komplex<\/h5>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Erste Analysen zeigen: Die LG-Zuordnung verl\u00e4uft oft anders als die DRG-Gruppierung. So k\u00f6nnen F\u00e4lle mit endovaskul\u00e4ren Eingriffen trotz medizinischer Komplexit\u00e4t der Allgemeinen Chirurgie zugewiesen werden \u2013 je nachdem, welche OPS-Kodes oder Fachabteilungsschl\u00fcssel verwendet wurden. In anderen F\u00e4llen erfolgt eine Umverteilung zwischen konkurrierenden LGs durch die interne Hierarchisierung des Groupers.<\/p>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\">Fraktur oder keine Fraktur \u2013 die T\u00fccken der LG023<\/h5>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Leistungsgruppe LG023 \u201eSpezielle Endoprothetik\u201c ist konzipiert zur Abbildung elektiver Gelenkersatzoperationen am H\u00fcftgelenk. Die Definitionslogik des LG-Groupers f\u00fchrt in der Praxis zu einer Ausgrenzung von Fraktur-F\u00e4llen. Sinnvoll ist dies, um Kliniken ohne die Zuweisung dieser LG nicht die akute Versorgung h\u00fcftgelenknaher Frakturen mittels TEP zu untersagen. Allerdings reicht in der aktuellen Logik der LG023 bereits die Kodierung einer Frakturdiagnose als Nebendiagnose, z. B. S72.0 (Fraktur des Schenkelhalses), aus, um die Fallzuordnung aus der LG023 in die Allgemeine Chirurgie umzulenken.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Selbst dann, wenn der prim\u00e4re Eingriff einer elektiven Endoprothese auf der Indikation einer Arthrose stattfindet, dann aber eine Fraktur intraoperativ auftritt, verliert der Fall seine Zuordnung zur LG023. Die Zuteilungslogik des Groupers priorisiert Fraktur-Kodes, unabh\u00e4ngig davon, ob sie als Haupt- oder Nebendiagnose gef\u00fchrt werden. Diese F\u00e4lle gelangen weitgehend in die LG Allgemeine Chirurgie. Da die LG Allgemeine Chirurgie im Zuordnungsalgorithmus weit nachrangig hinter vielen anderen LGs einsortiert ist, k\u00f6nnen zus\u00e4tzliche OPS-Kodes dann zu weiterer Umleitung dieser F\u00e4lle, z. B. auch in die LG Palliativmedizin, f\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Betroffen sind nicht selten auch pathologische Frakturen. Diese sind eben nicht grunds\u00e4tzlich mit einem OPS-Kode z. B. aus S72 (Fraktur des Femurs) zu verschl\u00fcsseln, sondern hier ist die Kombination z. B. aus einem ICD-Kode f\u00fcr die Knochenmetastase mit der Sekund\u00e4rdiagnose M90.75 (Knochenfraktur bei Neubildungen: Beckenregion u. Oberschenkel) zu kodieren. Auch hier gilt, dass, w\u00e4hrend der S-Kode zwangsl\u00e4ufig nicht in die LG023 f\u00fcr die H\u00fcftgelenksendoprothetik f\u00fchrt, die Kodierung ohne Trauma-Kode den Fall in der LG023 abbildet.<\/p>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\">Die kritische Rolle des Fachabteilungsschl\u00fcssels \u2013 Beispiel Pneumologie<\/h5>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Leistungsgruppe LG006F \u201eKomplexe Pneumologie\u201c ist ein Beispiel daf\u00fcr, wie sich die Zuordnungslogik des LG-Groupers mit strategischen Strukturentscheidungen einer Klinik \u00fcberschneiden kann und dabei zu paradoxen Effekten f\u00fchrt. Kernproblem ist die Bindung der LG006F an einen spezifischen \u00a7 301-Schl\u00fcssel f\u00fcr die Pneumologie. Nur wenn die l\u00e4ngste Verweildauer auf einer pneumologischen Fachabteilung mit dem zugeh\u00f6rigen Schl\u00fcssel (z. B. 0800) dokumentiert ist, erfolgt die Zuordnung zur LG006F. Erfolgt die Behandlung hingegen auf einer pneumologischen Station, die unter \u00a7 301-Schl\u00fcssel der Inneren Medizin (0100) organisiert ist, werden die F\u00e4lle automatisch der LG Allgemeine Innere Medizin zugewiesen. Eine Ausnahme stellen F\u00e4lle mit sehr komplexen Leistungen dar, die unabh\u00e4ngig vom FA-Schl\u00fcssel dann in die LG006 (nicht LG006F) f\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das stellt Kliniken vielfach vor ein Dilemma:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li><strong>Mit eigenem Fachabteilungsschl\u00fcssel<\/strong>: Beantragt eine Klinik den pneumologischen \u00a7 301-Schl\u00fcssel, erreicht sie die LG006F \u2013 aber nur, wenn diese LG vom Land tats\u00e4chlich zugewiesen wird. Erfolgt keine Zuweisung, d\u00fcrfen die Leistungen ab 2027 nicht mehr erbracht werden, selbst wenn die Struktur vorhanden ist.<\/li>\n\n\n\n<li><strong>Ohne eigenen Fachabteilungsschl\u00fcssel<\/strong>: Verzichtet eine Klinik auf den pneumologischen Fachabteilungsschl\u00fcssel, werden die Leistungen weiterhin der LG Allgemeine Innere Medizin zugeordnet und es ergibt sich ggf. zuk\u00fcnftig eine geringere Vorhaltefinanzierung als in der spezifischeren LG.<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Besonders problematisch ist dabei, dass ein einmal beantragter \u00a7 301-Schl\u00fcssel strukturell \u201esichtbar\u201c ist und die LG-Zuweisung damit bindend wird. Kliniken sollten daher bereits vor der Beantragung von Leistungsgruppen sehr genau pr\u00fcfen, ob sie einen differenzierten FA-Schl\u00fcssel f\u00fcr die Pneumologie, Gastroenterologie, Nephrologie o. \u00e4. bewerben. Ein zus\u00e4tzlicher Aspekt ist zu beachten, wenn der differenzierte FA-Schl\u00fcssel z. B. der Nephrologie dann eine externe Kooperation z. B. bei der LG Komplexe periphere arterielle Gef\u00e4\u00dfe verhindern k\u00f6nnte. Hier ist abzuw\u00e4gen, welche Risiken letztlich geringer erscheinen.<\/p>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\">Fazit: Strategisch steuern trotz Unsicherheit<\/h5>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der LG-Grouper ist kein reines IT-Werkzeug, sondern das Fundament einer neuen Krankenhauslogik. Er ersetzt bisherige Planungssysteme durch ein struktur- und qualit\u00e4tsbasiertes Modell mit nationaler Einheitlichkeit. F\u00fcr Krankenh\u00e4user bedeutet das: fr\u00fchzeitig analysieren, gezielt optimieren und strategisch kommunizieren \u2013 auch wenn rechtliche und methodische Rahmenbedingungen noch nicht vollst\u00e4ndig klar sind. Kliniken sollten bereits jetzt aktiv werden:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Leistungsportfolio analysieren: Identifizieren Sie, wie Ihre bisherigen F\u00e4lle nach der neuen Systematik des LG-Groupers zugeordnet werden. Wo es keine eindeutige Zuweisung gibt, droht der Ausschluss von Leistungen.<\/li>\n\n\n\n<li>Kodierung \u00fcberpr\u00fcfen: OPS- und ICD-Codes m\u00fcssen m\u00f6glichst spezifisch dokumentiert werden. Allgemeine oder unspezifische Kodes f\u00fchren zur Zuweisung in allgemeine Leistungsgruppen \u2013 mit Einschr\u00e4nkungen bei der Leistungszulassung.<\/li>\n\n\n\n<li>Fachabteilungsstruktur anpassen: Einige Leistungsgruppen (z. B. Pneumologie, Nephrologie) setzen spezielle Fachabteilungsschl\u00fcssel voraus. Wo diese fehlen, erfolgt keine oder nur eine eingeschr\u00e4nkte LG-Zuweisung. Hier m\u00fcssen Chancen und Risiken abgewogen und ggf. eine differenzierte FA-Struktur etabliert werden.<\/li>\n\n\n\n<li>Kooperationen vorbereiten: Die Erf\u00fcllung von Qualit\u00e4tskriterien ist h\u00e4ufig nur in Zusammenarbeit mit anderen H\u00e4usern m\u00f6glich. Solche Kooperationen m\u00fcssen fr\u00fchzeitig organisiert und vertraglich gesichert werden.<\/li>\n\n\n\n<li>Strategischer Dialog mit Landesbeh\u00f6rden: Die Entscheidung \u00fcber LG-Zuweisungen liegt bei den L\u00e4ndern. Eine aktive Kommunikation \u00fcber Leistungsf\u00e4higkeit und geplante Entwicklung ist essenziell.<\/li>\n<\/ul>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Auswirkungen des Leistungsgruppen-Groupers des InEK Ab 2027 d\u00fcrfen station\u00e4re Leistungen nur noch von Einrichtungen erbracht werden, denen die jeweilige Leistungsgruppe im Rahmen der Landeskrankenhausplanung zugewiesen wurde. Mit der Zertifizierung des LG-Groupers Version 1.0 am 5. 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