{"id":12331,"date":"2026-06-02T04:14:12","date_gmt":"2026-06-02T02:14:12","guid":{"rendered":"https:\/\/dasgesundheitswesen.de\/2025\/?p=12331"},"modified":"2026-06-02T04:15:45","modified_gmt":"2026-06-02T02:15:45","slug":"hybrid-drgs-und-leistungsgruppen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dasgesundheitswesen.de\/2025\/hybrid-drgs-und-leistungsgruppen\/","title":{"rendered":"Hybrid-DRGs und Leistungsgruppen"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Einordnung offener Fragestellungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit der Einf\u00fchrung der Hybrid-DRGs nach \u00a7 115f SGB V verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, ausgew\u00e4hlte Leistungen sektoren\u00fcbergreifend einheitlich zu verg\u00fcten. Dabei handelt es sich ausdr\u00fccklich um eine Verg\u00fctungsregelung, nicht um die Schaffung eines neuen Versorgungssektors. Parallel hierzu erfolgt durch das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) eine strukturelle Neuordnung der station\u00e4ren Versorgung \u00fcber leistungsgruppenbezogene Krankenhausplanung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Diese Situation wirft eine Reihe bislang zumindest teilweise ungekl\u00e4rter leistungs-, abrechnungs- und finanzierungsrechtlicher Fragen auf. Diese betreffen unter anderem Konstellationen, in denen einem Krankenhaus eine Leistungsgruppe nicht zugewiesen oder entzogen wird und in der Folge Leistungen aus diesem Leistungsbereich \u00fcber Hybrid-DRGs erbracht werden sollen. Diese Konstellation kommt unter anderem dann zum Tragen, wenn der Wegfall einer Leistungsgruppe negative Auswirkungen auf die Weiterbildungserm\u00e4chtigung leitender \u00c4rzte hat. Diese Situation hat in der Regel negative Folgen f\u00fcr die Gewinnung von Ausbildungs\u00e4rzten und -\u00e4rztinnen und f\u00fchrt dadurch oftmals zum kostenintensiven Einsatz von Leihpersonal.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Problem ist dabei die bislang nicht aufgel\u00f6ste Schnittstelle zwischen Verg\u00fctungsrecht und Leistungsrecht. W\u00e4hrend \u00a7 115f SGB V die Verg\u00fctung definiert, regelt die Krankenhausplanung die Frage, ob und in welchem Umfang ein Krankenhaus bestimmte Leistungen \u00fcberhaupt erbringen darf. F\u00fcr die dargestellten Konstellationen, in denen eine Leistungsgruppe nicht zugewiesen wird oder entf\u00e4llt, hat der Gesetzgeber bisher keine eindeutige Verkn\u00fcpfung dieser beiden Regelungssysteme geschaffen. Dies f\u00fchrt in der Praxis zu der zentralen Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Leistungen weiterhin als Hybrid-DRG erbracht werden k\u00f6nnen, obwohl die zugrunde liegende Leistungsgruppe nicht mehr besteht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Einordnung der Leistungserbringung nach Wegfall der Leistungsgruppe<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr die praktische Umsetzung der Hybrid-DRGs stellt sich f\u00fcr Krankenh\u00e4user derzeit eine zentrale Frage: Unter welchen Voraussetzungen k\u00f6nnen Leistungen weiterhin erbracht werden, wenn die entsprechende Leistungsgruppe nicht mehr zugewiesen ist? Entscheidend ist dabei weniger die Verg\u00fctungsform als vielmehr das konkrete Setting der Leistungserbringung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Erfolgt die Behandlung mit \u00dcbernachtung, liegt unabh\u00e4ngig von der Abrechnungslogik systematisch eine station\u00e4re Krankenhausbehandlung vor. Diese ist an die Zuweisung entsprechender Leistungsgruppen durch die Krankenhausplanung gebunden. Entf\u00e4llt diese Zuweisung, fehlt die planerische Grundlage f\u00fcr die station\u00e4re Leistungserbringung in diesem Bereich. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob es sich um klassische station\u00e4re Verl\u00e4ufe oder um kurzstation\u00e4re Aufenthalte mit ein oder zwei \u00dcbernachtungen handelt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Vor diesem Hintergrund spricht aus der Systematik von Krankenhausplanung und \u00a7 115f SGB V alles daf\u00fcr, dass ohne zugewiesene Leistungsgruppe keine zul\u00e4ssige station\u00e4re Leistungserbringung mehr vorliegt. \u00a7 115f SGB V regelt ausschlie\u00dflich die Verg\u00fctung und enth\u00e4lt keine eigenst\u00e4ndige Leistungszulassung. Eine leistungsrechtliche \u00d6ffnung f\u00fcr station\u00e4re Leistungen l\u00e4sst sich daraus nicht ableiten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Anders stellt sich die Situation dar, wenn die Leistung ohne \u00dcbernachtung erbracht wird. In diesen F\u00e4llen liegt keine station\u00e4re Behandlung vor, sodass die unmittelbare Bindung an die Leistungsgruppen der Krankenhausplanung nicht greift. Die Fragestellung verlagert sich damit in den Bereich der ambulanten Leistungserbringung durch Krankenh\u00e4user.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Hier gilt grunds\u00e4tzlich, dass ambulante Leistungen nur auf Basis spezifischer gesetzlicher Zulassungen erbracht werden d\u00fcrfen, etwa im Rahmen des \u00a7 115b SGB V oder \u00fcber vertrags\u00e4rztliche Strukturen. Die Systematik des \u00a7 115b SGB V zeigt dabei ausdr\u00fccklich, dass ambulante Leistungen eines Krankenhauses an die station\u00e4re Leistungsberechtigung gekoppelt sind.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr die Hybrid-DRGs fehlt eine entsprechende Klarstellung. Weder \u00a7 115f SGB V noch die zugeh\u00f6rigen Regelwerke enthalten eine ausdr\u00fcckliche Aussage dazu, ob diese Kopplung auch f\u00fcr sektorengleich verg\u00fctete Leistungen gilt. Aus der bestehenden Systematik \u2013 insbesondere der fehlenden eigenen Zulassungsnorm und der bekannten Kopplung von ambulanter und station\u00e4rer Leistungsberechtigung im \u00a7 115b SGB V \u2013 l\u00e4sst sich jedenfalls keine eigenst\u00e4ndige ambulante Leistungsbefugnis des Krankenhauses sicher herleiten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Ergebnis ergibt sich daraus eine asymmetrische Situation. F\u00fcr Leistungen mit \u00dcbernachtung spricht die Systematik klar gegen eine Zul\u00e4ssigkeit ohne Leistungsgruppe. F\u00fcr Leistungen ohne \u00dcbernachtung bleibt hingegen offen, ob und unter welchen Voraussetzungen Krankenh\u00e4user diese ohne entsprechende ambulante Zulassung erbringen d\u00fcrfen. Genau an dieser Stelle besteht eine bislang nicht aufgel\u00f6ste Regelungsl\u00fccke.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Beispielfall: Kardiologie ohne Leistungsgruppe \u201eAblationen\u201c<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine kardiologische Fachabteilung verf\u00fcgt historisch \u00fcber ein etabliertes, wenn auch mengenm\u00e4\u00dfig \u00fcberschaubares Leistungsgeschehen im Bereich elektrophysiologischer Ablationen. Es handelt sich \u00fcberwiegend um wenig komplexe F\u00e4lle, die grunds\u00e4tzlich auch ohne \u00dcbernachtung behandelbar w\u00e4ren und damit prinzipiell f\u00fcr eine Hybrid-DRG-Verg\u00fctung geeignet erscheinen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Rahmen der leistungsgruppenbezogenen Krankenhausplanung wird der Abteilung die Leistungsgruppe \u201eAblationen\u201c jedoch nicht zugewiesen. Gleichzeitig verf\u00fcgt das Krankenhaus weder \u00fcber eine eigene ambulante Zulassung im kardiologischen Bereich noch \u00fcber einen kardiologischen Vertragsarztsitz (z. B. in Form eines MVZ).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Hieraus ergibt sich eine klare, aber problematische Konstellation. Eine station\u00e4re Leistungserbringung mit \u00dcbernachtung ist mangels Leistungsgruppe planerisch nicht abgesichert. Gleichzeitig ist eine ambulante Leistungserbringung ohne entsprechende Zulassung rechtlich nicht eindeutig zul\u00e4ssig, w\u00e4hrend f\u00fcr die Abrechnung der Leistungen grunds\u00e4tzlich eine Verg\u00fctungslogik \u00fcber Hybrid-DRGs besteht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Wegfall der Ablationen f\u00fchrt f\u00fcr das Krankenhaus dazu, dass die Abteilung wesentliche Inhalte der \u00e4rztlichen Weiterbildung nicht mehr abbilden kann. In der Folge wird es zunehmend schwierig werden, \u00e4rztlichen Nachwuchs zu gewinnen und zu halten. Zur Aufrechterhaltung des klinischen Betriebs m\u00fcssen daher verst\u00e4rkt Honorar- oder Leih\u00e4rzte eingesetzt werden, deren Kosten aus den verbleibenden Erl\u00f6sen der Fachabteilung regelm\u00e4\u00dfig nicht refinanzierbar sind.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mittelfristig entsteht hierdurch ein wirtschaftlicher Druck, der bis hin zur Schlie\u00dfung der gesamten kardiologischen Abteilung f\u00fchren kann. Dies hat wiederum Auswirkungen auf andere, zugewiesene Leistungsgruppen, die ohne die infrastrukturelle Basis der Kardiologie nicht mehr bedient werden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-image size-large\"><img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" width=\"1024\" height=\"683\" src=\"https:\/\/dasgesundheitswesen.de\/2025\/wp-content\/uploads\/2026\/06\/13_1-1024x683.jpeg\" alt=\"\" class=\"wp-image-12332\" srcset=\"https:\/\/dasgesundheitswesen.de\/2025\/wp-content\/uploads\/2026\/06\/13_1-1024x683.jpeg 1024w, https:\/\/dasgesundheitswesen.de\/2025\/wp-content\/uploads\/2026\/06\/13_1-300x200.jpeg 300w, https:\/\/dasgesundheitswesen.de\/2025\/wp-content\/uploads\/2026\/06\/13_1-768x512.jpeg 768w, https:\/\/dasgesundheitswesen.de\/2025\/wp-content\/uploads\/2026\/06\/13_1-370x247.jpeg 370w, https:\/\/dasgesundheitswesen.de\/2025\/wp-content\/uploads\/2026\/06\/13_1-924x616.jpeg 924w, https:\/\/dasgesundheitswesen.de\/2025\/wp-content\/uploads\/2026\/06\/13_1-410x273.jpeg 410w, https:\/\/dasgesundheitswesen.de\/2025\/wp-content\/uploads\/2026\/06\/13_1-600x400.jpeg 600w, https:\/\/dasgesundheitswesen.de\/2025\/wp-content\/uploads\/2026\/06\/13_1.jpeg 1287w\" sizes=\"(max-width: 1024px) 100vw, 1024px\" \/><\/figure>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Abgrenzung zum vertrags\u00e4rztlichen Bereich<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Vor dem Hintergrund der dargestellten Unsicherheiten r\u00fcckt der vertrags\u00e4rztliche Bereich als m\u00f6glicher Ausweg in den Fokus. Anders als Krankenh\u00e4user unterliegen vertrags\u00e4rztliche Leistungserbringer nicht der leistungsgruppenbezogenen Krankenhausplanung. Die Leistungsbefugnis ergibt sich hier aus dem Vertragsarztrecht und ist damit von der Zuweisung von Leistungsgruppen unabh\u00e4ngig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Am belastbarsten ist eine Verlagerung in bestehende vertrags\u00e4rztliche Strukturen, insbesondere in ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ). Verf\u00fcgt das Krankenhaus \u00fcber ein entsprechendes MVZ mit kardiologischer Zulassung, k\u00f6nnen Leistungen unabh\u00e4ngig von der Krankenhausplanung erbracht und \u00fcber den vertrags\u00e4rztlichen Bereich abgerechnet werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Erm\u00e4chtigungen und besondere Versorgungsformen k\u00f6nnen ebenfalls eine Grundlage f\u00fcr die Leistungserbringung darstellen, sofern die jeweiligen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen. Aufgrund ihrer typischerweise engen inhaltlichen und strukturellen Begrenzung eignen sie sich jedoch regelm\u00e4\u00dfig nicht als fl\u00e4chendeckende Standardl\u00f6sung. Gemeinsam ist diesen Ans\u00e4tzen, dass sie eine eigenst\u00e4ndige leistungsrechtliche Grundlage bieten. Gleichzeitig sind sie h\u00e4ufig mit organisatorischen und strukturellen Anforderungen verbunden und daher nicht ohne Weiteres kurzfristig umsetzbar.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Finanzierung und Pflegebudget<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Pflegebudget kn\u00fcpft an das genehmigte station\u00e4re Leistungsspektrum eines Krankenhauses an. Die Finanzierung der Pflegepersonalkosten erfolgt damit grunds\u00e4tzlich im Kontext der Leistungen, die im Rahmen der Krankenhausplanung zugelassen sind.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Hybrid-DRG-Umsetzungsvereinbarung 2026 stellt zugleich klar, dass das Pflegebudget durch die Abrechnung von Hybrid-DRGs grunds\u00e4tzlich unber\u00fchrt bleibt. Pflegekosten sind in der Kalkulation der Hybrid-DRGs nicht enthalten und werden weiterhin \u00fcber das Pflegebudget finanziert.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nicht ausdr\u00fccklich geregelt ist jedoch, wie mit Pflegekosten in Konstellationen umzugehen ist, in denen die zugrunde liegende station\u00e4re Leistung mangels Leistungsgruppenzuweisung leistungsrechtlich in Frage steht. Hier entsteht eine Schnittstelle zwischen Leistungsrecht und Finanzierungslogik, die bislang nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Ber\u00fccksichtigung entsprechender Pflegekosten in den Budgetverhandlungen konflikttr\u00e4chtig sein kann. Eine verl\u00e4ssliche und eindeutig geregelte Refinanzierung ist in diesen Konstellationen derzeit nicht sichergestellt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Strategische Einordnung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die aktuelle Situation ist dadurch gepr\u00e4gt, dass zwei Regelungssysteme nebeneinander bestehen, ohne dass ihre Schnittstelle vollst\u00e4ndig definiert ist. W\u00e4hrend die Verg\u00fctung sektorengleich ausgestaltet wird, bleibt die Leistungserbringung an sektorale und planerische Voraussetzungen gebunden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Krankenh\u00e4user stehen damit vor einer strukturellen Regelungsl\u00fccke:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Die station\u00e4re Leistungserbringung ist ohne Leistungsgruppe planerisch nicht abgesichert.<\/li>\n\n\n\n<li>Die ambulante Leistungserbringung ist ohne entsprechende Zulassung rechtlich fraglich.<\/li>\n\n\n\n<li>Gleichzeitig besteht eine Verg\u00fctungslogik, die die Leistung grunds\u00e4tzlich abbildet.<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Diese Konstellation ist aktuell gesetzlich nicht abschlie\u00dfend geregelt und f\u00fchrt zu einer erheblichen Unsicherheit in der praktischen Umsetzung. Insgesamt ergibt sich f\u00fcr Krankenh\u00e4user eine Situation, in der medizinisch sinnvolle Leistungen und vorhandene Verg\u00fctungsstrukturen nicht mit einer eindeutig gekl\u00e4rten Leistungsbefugnis \u00fcbereinstimmen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Diese Diskrepanz f\u00fchrt zu erheblicher Unsicherheit in der praktischen Umsetzung und erschwert sowohl strategische Entscheidungen als auch die wirtschaftliche Planung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Einf\u00fchrung der Hybrid-DRGs hat eine bislang nicht geschlossene Schnittstelle zwischen Leistungsrecht und Verg\u00fctungsrecht offengelegt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr Leistungen mit \u00dcbernachtung ist die Einordnung im Ergebnis klar: Ohne zugewiesene Leistungsgruppe fehlt die Grundlage f\u00fcr eine station\u00e4re Leistungserbringung. Die Hybrid-DRG kann diese fehlende Leistungsbefugnis nicht ersetzen, da sie ausschlie\u00dflich die Verg\u00fctung regelt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Offen bleibt hingegen die Situation bei Leistungen ohne \u00dcbernachtung. Hier ist nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt, ob und unter welchen Voraussetzungen Krankenh\u00e4user entsprechende Leistungen ohne klassische ambulante Zulassung erbringen d\u00fcrfen. Hybrid-DRGs schaffen damit keine eigenst\u00e4ndige Leistungsbefugnis. Sie ver\u00e4ndern die Verg\u00fctungssystematik, ohne die bestehenden Voraussetzungen der Leistungserbringung eindeutig neu zu definieren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr die Praxis bedeutet dies, dass Krankenh\u00e4user sich in einem Bereich bewegen, in dem Verg\u00fctungslogik und Leistungsrecht nicht vollst\u00e4ndig aufeinander abgestimmt sind. Rechtssichere Konstellationen bestehen derzeit im Wesentlichen au\u00dferhalb des Krankenhausplanungsrechts, insbesondere im vertrags\u00e4rztlichen Bereich.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Unterschiedliche Praxisl\u00f6sungen sind Ausdruck dieser Unsicherheit und kein Beleg f\u00fcr rechtliche Zul\u00e4ssigkeit. Strategische Entscheidungen m\u00fcssen daher bewusst unter Ber\u00fccksichtigung dieser Regelungsl\u00fccke getroffen werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Wichtiger Hinweis<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Den Autoren ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass die Ausf\u00fchrungen keine Rechtsberatung darstellen. Eine verbindliche rechtliche Bewertung bleibt selbstverst\u00e4ndlich den zust\u00e4ndigen Gerichten vorbehalten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Soweit Sachverhalte nicht eindeutig gesetzlich geregelt sind, werden diese ausdr\u00fccklich als Regelungsl\u00fccke gekennzeichnet. Es erfolgt lediglich eine Bewertung aus der Perspektive des Medizinmanagements und eine systematische Einordnung der bestehenden Normen und ihrer praktischen Auswirkungen auf die Leistungserbringung von Krankenh\u00e4usern.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Einordnung offener Fragestellungen Mit der Einf\u00fchrung der Hybrid-DRGs nach \u00a7 115f SGB V verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, ausgew\u00e4hlte Leistungen sektoren\u00fcbergreifend einheitlich zu verg\u00fcten. Dabei handelt es sich ausdr\u00fccklich um eine Verg\u00fctungsregelung, nicht um die Schaffung eines neuen Versorgungssektors. 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