Hybrid-DRGs wurden als Antwort auf die Herausforderung entwickelt, eine sektorengleiche Vergütung zu schaffen. Das bedeutet, dass gleiche Leistungen unabhängig davon, ob sie in einem Krankenhaus, einer Praxis oder einem medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) erbracht werden, einheitlich abgerechnet werden. Der § 115f SGB V sieht vor, dass die Selbstverwaltung jeweils bis Ende März eines Jahres für das Folgejahr Leistungen identifiziert, welche über die Hybrid-DRGs abgebildet werden sollen. Die Leistungen sind dabei analog zur stationären Abrechnung als Fallpauschalen zu kalkulieren. Entgegen der ursprünglichen Fassung sind auch Fallkonstellationen zu berücksichtigen, welche nicht im Katalog des ambulanten Operierens nach § 115b SGB V gelistet sind.