Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Allgemeine Geschäfts-
bedingungen.
1. Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend: AGB) gelten für sämtliche Verträge mit der Franz und Wenke GmbH (nachstehend: Franz + Wenke) insbesondere für folgende Dienstleistungen: (i) Prozessmanagement & Restrukturierung (ii) Kodierung (iii) Medizincontrolling (iv) MD(K) Management (vi) Abbildungsanalyse (vii) Innovationsfinanzierung (viii) Dokumentations- & Kodierhilfen (ix) Training & Coaching (x) Erstellung von Gutachten, (xi) Schulungen/Workshops.
- Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, hiervon Abweichendes wäre zwischen den Parteien vereinbart worden.
2. Leistungen von Franz + Wenke / Abgrenzungen
- Der konkrete Gegenstand und Inhalt der geschuldeten Leistungen von Franz + Wenke ergeben sich aus dem jeweiligen spezifischen Vertrag, soweit ein solcher derartiges beinhaltet. Ansonsten gelten diesbezüglichen Leistungsbeschreibungen auf der Webseite von Franz + Wenke; ferner gelten die Verpflichtungen aus diesen AGB. Die Leistungspflicht von Franz + Wenke besteht – sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird – in der unabhängigen und inhaltlich weisungsfreien Beratung und Information oder Schulung des Auftraggebers als Dienstleistung. Ein Erfolg wird weder geschuldet noch garantiert. Insbesondere schuldet Franz + Wenke dem Auftraggeber keine Dokumentationen oder anderweitige Ausarbeitungen, es sei denn, im jeweiligen Vertrag oder in diesen AGB wäre hierzu abweichendes geregelt. Der Auftraggeber entscheidet in alleiniger Verantwortung über die etwaige Umsetzung der von Franz + Wenke empfohlenen oder mit Franz + Wenke abgestimmten Maßnahmen. Dies gilt selbst dann, wenn Franz + Wenke die Umsetzung abgestimmter Planungen oder Maßnahmen durch den Auftraggeber begleitet.
- Franz + Wenke sind nicht verpflichtet, vom Auftraggeber oder von Dritten für Franz + Wenke zur Verfügung gestellte Informationen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Franz + Wenke sind vielmehr berechtigt, vom Auftraggeber mitgeteilte Informationen und überlassene Unterlagen sowie übermitteltes Zahlenmaterial im Rahmen der Vertragserfüllung als vollständig und richtig zugrunde zu legen. Eine Hinweispflicht für Franz + Wenke an den Auftraggeber besteht nur, wenn Franz + Wenke offenkundige Fehler feststellt, die für jedermann sofort ersichtlich wären.
- Die Leistungserbringung von Franz + Wenke erfolgt auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Sach- und Rechtslage. Franz + Wenke sind nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf zukünftige Änderungen dieser und/oder deren Auswirkungen nach Abschluss der Leistungserbringung hinzuweisen, es sei denn, einzelvertraglich ist dazu anderweitiges vereinbart.
- Soweit im jeweiligen Einzelvertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde müssen die von Franz + Wenke geschuldeten Leistungen nicht höchstpersönlich erbracht werden. Franz + Wenke sind berechtigt, sich zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten Dritter zu bedienen, wobei in diesem Fall durch Franz + Wenke im Vorfeld zu prüfen ist, dass der Dritte über hinreichende Erfahrungen und Qualifikationen verfügt, um die geschuldeten Leistungen sachgerecht erbringen zu können.
- Franz + Wenke schließen die Erbringung rechts- oder steuerberatender Tätigkeiten als Vertragsbestandteil aus.
- Die Leistung von Franz + Wenke gilt in Ermangelung anderer Vereinbarungen dazu als erbracht, wenn das im Vertrag beschriebene Leistungsziel oder Leistungsteilziel erreicht wurde oder die vereinbarte Leistungszeit oder der vereinbarte Leistungsumfang erbracht worden ist. Für den Abschluss der Leistungen durch Franz + Wenke ist es unerheblich, ob und wann mögliche Empfehlungen von Franz + Wenke seitens des Auftraggebers umgesetzt werden.
3. Vertragsschluss
- Alle Angebote von Franz + Wenke sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Aufträge können Franz + Wenke innerhalb von 4 Wochen nach Zugang annehmen.
- Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Franz + Wenke und dem Auftraggeber ist der bestätigte Auftrag bzw. der daraus resultierende Vertrag, bestehend aus Angebot bzw. Auftrag und Bestätigung, einschließlich dieser AGB, soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist. Der Vertrag kann schriftlich oder in Textform (elektronisch) geschlossen werden; ein mündlicher Vertragsschluss wird ausgeschlossen. Dieser Vertrag gibt alle Abreden zwischen den Parteien zum Vertragsgegenstand vollständig und richtig wieder. Mündliche Zusagen von Franz + Wenke vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Parteien werden durch den Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
- Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform. Ergibt sich die Notwendigkeit von Zusatz- oder Ergänzungstätigkeiten, werden Franz + Wenke den Auftraggeber hierauf aufmerksam machen. In diesem Fall erfolgt eine Auftragserweiterung durch Franz + Wenke auch dadurch, dass der Auftraggeber die Zusatz- oder Ergänzungstätigkeit anfordert oder aber entgegennimmt.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, Franz + Wenke alle zur Erfüllung des Vertrages erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und richtig sowie rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Soweit der Auftraggeber dieser ihm obliegenden Pflicht nicht oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt stehen Franz + Wenke ein Zurückbehaltungsrecht an der Erbringung der Leistung zu. Daneben sind Franz + Wenke berechtigt, nach erfolglos abgelaufener angemessener Nachfrist das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen, soweit die unterlassene Mitwirkungspflicht des Auftraggebers Auswirkungen auf die durch Franz + Wenke zu erbringenden Leistungen hat; sind nur abgrenzbare Teile des Vertrages davon erfasst steht Franz + Wenke auch das Recht einer außerordentlichen Teilkündigung zu.
- Auf Wunsch von Franz + Wenke ist der Auftraggeber verpflichtet, eine schriftliche Vollständigkeits- und Richtigkeitserklärung bezogen auf die von ihm zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen zu erstellen und an Franz + Wenke zu übersenden.
5. Beratungsleistungen
1.1. Soweit im Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist nimmt Franz + Wenke alle zur Vertragserfüllung benötigten Daten, insbesondere Daten gemäß § 21 KHEntgG, nur per Upload oder unter Nutzung einer vom Auftraggeber bereitgestellten Downloadmöglichkeit entgegen. Es gilt zudem Ziffer 4.
1.2. Das von den Parteien im Hinblick auf die Erreichung des vertragsgegenständlichen Zwecks zur Verfügung gestellte Background-IP verbleibt im Eigentum der jeweiligen Partei.
1.3. Verbesserungen, die als Foreground-IP aus der Durchführung der Vereinbarung resultieren, stehen dem Auftraggeber zu. Franz + Wenke steht an diesem ein nicht-ausschließliches, nicht-übertragbares, zeitlich und territorial unbefristetes, unentgeltliches und unwiderrufliches Recht zur Nutzung zu. Die Nutzung der Ergebnisse im Zusammenhang mit Dritten ist nur zulässig, sofern eine vorherige Erlaubnis vom Auftraggeber, mindestens in Textform, erteilt wurde, die nicht ohne unangemessenen Grund vorweigert werden darf.
1.4. Soweit es sich bei Verbesserungen am Foreground-IP um nicht-übertragbare Urheberrechte und/oder verwandte Schutzrechte im Sinne des Urhebergesetzes handelt, räumt Franz + Wenke dem Auftraggeber ein nicht-ausschließliches, nicht-übertragbares und unwiderrufliches Recht innerhalb des Territoriums der Bundesrepublik Deutschland ein, dieses Foreground-IP zum Zweck, wie er dieser Vereinbarung zugrunde liegt, zu nutzen.
1.5. Alle Verbesserungen, die während der Durchführung des Vertrages aus dem Sideground-IP resultieren, stehen im alleinigen Eigentum von Franz + Wenke.
1.6. Die eingeräumten Nutzungsrechte beinhalten jeweils das Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung, zur Bearbeitung und Umgestaltung, zur Übersetzung in fremde Sprachen und zur Nutzung der Arbeitsergebnisse in analoger und digitaler Form. Dies gilt auch für eine Veröffentlichung im Internet einschließlich sozialer Netzwerke, Applikationen für mobile Endgeräte oder sonstige Programme.
2.1. Der jeweilige konkrete Vergütungsanspruch (Pauschale, Tages- und/oder Stundensätze, Spesen, Reisekosten etc.) von Franz + Wenke ergibt sich aus dem entsprechenden Vertrag. Ist dazu im Vertrag nichts vereinbart, sind Franz + Wenke berechtigt, auf der Basis eines Tagessatzes von 2000 € oder eines Stundensatzes in Höhe von 250 € abzurechnen; der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Sätze an Franz + Wenke zu zahlen. Spesen und Reisekosten sind an Hand der tatsächlich, zur Vertragserfüllung erforderlichen und angefallenen Aufwendungen an Franz + Wenke zu erstatten. Franz + Wenke ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, hierzu berechtigt, Hotelkosten für Hotels einer Klasse bis zu 4 Sternen, Zugfahrten für eine Reise in der 1. Klasse, Flugreisen in der Businessklasse, Mietwagenkosten bis zu einer vergleichbaren Kategorie Sixt PWAR und für jeden gefahrenen Kilometer einen Pauschalbetrag in Höhe von 0,30 € oder die tatsächlich angefallenen Kosten (Treibstoff etc.) zu berechnen.
2.2. Rechnungen von Franz + Wenke sind binnen 14 Tagen nach Zugang beim Auftraggeber auf das von Franz + Wenke angegebene Konto zu zahlen.
3.1 Werden angeforderte Vorschüsse, Abschlagszahlungen oder sonstige Rechnungen von Franz + Wenke nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig ausgeglichen, sind Franz + Wenke berechtigt, weitere Tätigkeiten solange einzustellen, bis die offenstehende Forderung vollständig beglichen wurde. Darüber hinaus können Franz + Wenke nach vorangegangener Mahnung mit Kündigungsandrohung nach ergebnislosem Ablauf einer angemessenen Frist den Vertrag fristlos kündigen.
3.2 Soweit eine Überschreitung eines von Franz + Wenke prognostizierten Zeit- oder Vergütungsumfangs auf Umständen beruhen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, ist Franz & Wenke berechtigt, den hieraus resultierenden Mehraufwand entsprechend den jeweils gültigen Tages- bzw. Stundensätzen von Franz + Wenke zu beanspruchen.
- Liegt die tatsächliche Bearbeitungszeit um mehr als 30% über der prognostizierten Arbeitszeit, besitzt der Auftraggeber nach entsprechender Information durch Franz + Wenke ein Wahlrecht; er kann hiernach entweder den Auftrag beenden und die bis dahin erbrachten Leistungen zu den vereinbarten Konditionen vergüten oder den Auftrag fortsetzen lassen und die überschrittene und weitergehende Zeit zusätzlich auf Tages-/Stundensatzbasis bezahlen.
5.1 Der Auftraggeber kann jederzeit vor Beginn der vereinbarten Vertragsumsetzungen Aufträge – auch einzeln, soweit abgrenzbar – kündigen. Franz + Wenke sind in diesem Fall berechtigt, die hierauf vereinbarte Vergütung zu verlangen, es sei denn, der Kündigung lägen Umstände zu Grunde, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hätte; in diesem Fall kann Franz + Wenke den hierauf entfallenden entgangenen Gewinn beanspruchen, wobei die Parteien hierfür, soweit Franz + Wenke keinen anderweitigen Nachweis für einen Gewinnausfall führen will, die Anwendbarkeit von § 648 S. 3 BGB vereinbaren – dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, einen geringeren Anspruch von Franz + Wenke nachzuweisen. Ist eine Vergütung nach Zeitaufwand oder nach Anzahl bestimmter Einzelleistungen vereinbart gilt als Bemessungsgrundlage hierfür der durchschnittliche Zeit- bzw. Einzelleistungsaufwand von 3 Monaten aus mit diesem Auftrag vergleichbaren Aufträgen, soweit sich der Aufwand nicht aus dem konkreten, beendeten Auftrag herleiten lässt.
5.2 Nach Beginn der vereinbarten Vertragsumsetzung kann jede Partei Aufträge – auch einzeln, soweit abgrenzbar – ordentlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende kündigen. Erbrachte Leistungen sind bis zum Beendigungszeitpunkt durch Franz + Wenke abzurechnen. Das Recht zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon beim Vorliegen entsprechender Voraussetzungen unberührt.
5.3 Konnte Franz + Wenke den Vertrag wirksam außerordentlich kündigen, kann Franz + Wenke dem Auftraggeber entweder die bis zum Kündigungszeitpunkt tatsächlich erbrachten Leistungen oder aber stattdessen die vereinbarte bzw. prognostizierte Gesamtvergütung abzüglich der durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ersparten Aufwendungen in Rechnung stellen; für den letzteren Fall vereinbaren die Parteien hierzu, soweit Franz + Wenke keinen anderweitigen Nachweis für einen Gewinnausfall führen will, die Anwendbarkeit von § 648 S. 3 BGB, wobei es dem Auftraggeber unbenommen bleibt, einen geringeren Anspruch von Franz + Wenke nachzuweisen. Ist eine Vergütung nach Zeitaufwand oder nach Anzahl bestimmter Einzelleistungen vereinbart gilt als Bemessungsgrundlage hierfür der durchschnittliche Zeit- bzw. Einzelleistungsaufwand von 6 Monaten aus mit diesem Auftrag vergleichbaren Aufträgen, soweit sich der Aufwand nicht aus dem konkreten, beendeten Auftrag herleiten lässt.
5.4 Erweist sich eine außerordentliche Kündigung des Auftraggebers als unwirksam gilt sie im Zweifel als ordentliche Kündigung; für die Abrechnung des Vertragsverhältnisses gilt in diesem Fall Absatz 5.2 Satz 2.
6. Schulungsleistungen
- Anmeldungen zu Schulungen bzw. Online-Schulungen können elektronisch über die jeweilige Anmeldeseite zur Schulung bzw. zur Online-Schulung vorgenommen werden. Die dort vorgesehenen Pflichtfelder sind vollständig und richtig auszufüllen. Franz + Wenke ist berechtigt, die Anmeldung zurückzuweisen oder den Auftraggeber bzw. einen von ihm benannten Dritten später von der Durchführung der Schulung bzw. der Online-Schulung auszuschließen, wenn sich für Franz + Wenke die Vermutung aufdrängt, der Auftraggeber hätte die vorgesehenen Pflichtfelder wahrheitswidrig ausgefüllt.
- Die Anmeldung erfolgt kostenpflichtig. Die mit der Anmeldung für die Schulung bzw. die Online-Schulung entstehenden Kosten für den Auftraggeber („Gebühr“) sind auf der jeweiligen Webseite, auf der der Inhalt der Schulung bzw. der Online-Schulung beschrieben wird, aufgeführt. Eine Anmeldung kann nur bis 2 Wochen vor angegebenem Schulungs- bzw. Online-Schulungsstart erfolgen.
- Nach Zugang der Anmeldung bei Franz + Wenke und Prüfung der Angaben durch Franz + Wenke erhält der Auftraggeber über die von ihm angegebene E-Mail-Adresse die Bestätigung der Anmeldung, im Falle einer Schulung zudem eine Teilnahmekarte, im Falle einer Online-Schulung die Zugangsdaten zur Plattform sowie die Rechnung auf elektronischem Weg; ein Rechtsanspruch auf Bestätigung der Anmeldung besteht nicht. Mit der Anmeldebestätigung kommt der Vertrag zustande.
- Die Gebühr ist in voller Höhe gemäß Rechnung bis spätestens 1 Woche vor angegebenem Schulungs- bzw. Online-Schulungsstart zu zahlen. Geht die Gebühr nicht oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig auf dem angegebenen Konto von Franz + Wenke ein, endet der Vertrag ohne weitere Erklärung (auflösende Bedingung) und Franz + Wenke ist berechtigt, den Auftraggeber oder einen von ihm benannten Dritten von der Teilnahme an der Schulung bzw. der Online-Schulung auszuschließen; bei der Online-Schulung geschieht dies in der Regel durch Deaktivierung der dem Auftraggeber zugesandten Zugangsdaten zur Plattform.
- Franz + Wenke akzeptieren bei einer Schulung ohne zusätzliche Kosten einen Stellvertreter. Dieser ist vor Beginn der Schulung unter Nennung des Namens schriftlich, per Telefax oder elektronisch zu benennen.
- Ob und inwieweit der Auftraggeber bei einer Online-Schulung davon Gebrauch macht, sich auf der Plattform einzuwählen und an der Online-Schulung teilzunehmen und/oder andere Angebote dazu von Franz + Wenke zu nutzen, obliegt allein ihm. Die Beschaffung und Unterhaltung der dafür notwendig technischen Ausstattung obliegt ebenfalls allein dem Auftraggeber.
7.1. Der Auftraggeber hat das Recht, vor Schulungs- bzw. Online-Schulungsbeginn ohne Angabe eines Grundes vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist elektronisch per E-Mail oder schriftlich zu erklären; maßgeblich ist der jeweilige Zugang bei Franz + Wenke. Franz + Wenke erstattet dem Auftraggeber im Falle des Rücktritts (i) bis 2 Wochen vor Schulungs- bzw. Online-Schulungsbeginn die tatsächlich gezahlte Gebühr; (ii) bis 1 Woche vor Schulungs- bzw. Online-Schulungsbeginn 50% der Gebühr, soweit sie vollständig gezahlt wurde; abzüglich jeweils einer Bearbeitungspauschale von 50 € zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer; dem Auftraggeber bleibt es dabei nachgelassen, bei Franz + Wenke hierfür einen geringeren Bearbeitungsaufwand nachzuweisen.
Im Falle eines Rücktritts kürzer als 1 Woche vor Schulungs- bzw. Online-Schulungsbeginn hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Rückerstattung von an Franz + Wenke gezahlter Gebühren.
7.2. Ist es dem Auftraggeber (i) bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unzumutbar oder (ii) in entsprechender Anwendung von § 616 BGB nicht möglich, an der Schulung bzw. der Online-Schulung teilzunehmen hat er Anspruch auf kostenfreie Teilnahme an einer im Wesentlichen inhaltsgleichen Schulung bzw. einer Online-Schulung. Dies gilt nur, wenn der Auftraggeber Franz + Wenke vor Schulungs- bzw. Online-Schulungsbeginn seine Verhinderung unverzüglich ab Bekanntwerden beim ihm anzeigt. Wird eine solche im Wesentlichen inhaltsgleiche Schulung bzw. eine Online-Schulung innerhalb einer Zeitspanne von 6 Monaten ab Anzeige nicht angeboten erstattet Franz + Wenke dem Auftraggeber unter der Voraussetzung, dass der Auftraggeber (i) den wichtigen Grund und die Unzumutbarkeit oder (ii) die vorrübergehende Verhinderung und das fehlende Verschulden Franz + Wenke gegenüber nachweist, die tatsächlich an Franz + Wenke gezahlte Gebühr abzüglich der Bearbeitungspauschale von 50 € zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer; dem Auftraggeber bleibt es dabei auch hier nachgelassen, bei Franz + Wenke hierfür einen geringeren Bearbeitungsaufwand nachzuweisen.
7.3. Gibt der Auftraggeber Franz + Wenke durch eine schuldhafte Pflichtverletzung aus dem Vertrag oder wegen schuldhafter Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen Anlass, das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen, hat der Auftraggeber Anspruch auf Rückerstattung der von ihm geleisteten Gebühr, abzüglich etwaiger von Franz + Wenke bereits erbrachter Leistungen und abzüglich des Franz + Wenke dadurch entgangenen Gewinns. Als entgangener Gewinn wird in diesem Fall ein Betrag von 10% der vereinbarten Nettovergütung vermutet; es bleibt dem Auftraggeber unbenommen, einen geringeren Gewinn bei Franz + Wenke nachzuweisen. Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzforderungen durch Franz + Wenke wird dadurch nicht ausgeschlossen.
7.4. Aus dringendem Anlass behält sich Franz + Wenke Inhaltsänderungen bei der Schulung bzw. der Online-Schulung vor. Führen diese Inhaltsänderungen dazu, dass eine wesentliche Abweichung vom ursprünglichen Schulungs- bzw. Online-Schulungsinhalt vorliegt, steht dem Auftraggeber das Recht zu, diesen Vertrag außerordentlich zu kündigen. In diesem Fall erstattet Franz + Wenke dem Auftraggeber die tatsächlich an Franz + Wenke gezahlte Gebühr.
7.5. Fällt eine Schulung oder eine Online-Schulung aus Gründen, die Franz + Wenke oder deren Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, aus, hat der Auftraggeber Anspruch auf kostenfreie Teilnahme an einer im Wesentlichen inhaltsgleichen Schulung bzw. einer Online-Schulung. Wird ein solches innerhalb einer Zeitspanne von 6 Monaten ab Ausfall nicht angeboten erstattet Franz + Wenke dem Auftraggeber die tatsächlich an Franz + Wenke gezahlte Gebühr.
7.6. Fällt eine Schulung oder eine Online-Schulung aus Gründen, die weder der Auftraggeber noch Franz + Wenke zu vertreten haben, aus, wird Franz + Wenke bemüht sein, eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Folgeschulung bzw. eine Folge-Online-Schulung anzubieten. Einen Rechtsanspruch darauf hat der Auftraggeber hingegen nicht. Eine Erstattung der an Franz + Wenke gezahlten Gebühr findet nicht statt.
7.7. Bei zu geringer Teilnehmerzahl behält sich Franz + Wenke vor, die Schulung bzw. die Online-Schulung abzusagen. Die vom Auftraggeber an Franz + Wenke tatsächlich gezahlte Gebühr erstattet Franz + Wenke dem Auftraggeber in diesem Fall.
8.1. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis und bestätigt mit seiner Anmeldung, dass er über die zur Teilnahme an einer Online-Schulung erforderliche technische Ausstattung und hinreichende Kenntnisse zur sachgerechten Verwendung derer verfügt. Er ist selbst verantwortlich, das Vorliegen der technischen Voraussetzungen vor der Anmeldung zur Online-Schulung zu überprüfen, zumindest bis zur Teilnahme an diesem sicherzustellen sowie während der Durchführung der Online-Schulung aufrechtzuerhalten. Eine Erstattung der Gebühr durch Franz + Wenke bei technischen Problemen, unzureichenden technischen Voraussetzungen oder Verbindungsproblemen beim Auftraggeber, die seine Teilnahme an der Online-Schulung ausschließen oder erschweren und die Franz + Wenke nicht zu vertreten hat, wird ausgeschlossen.
8.2. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis und bestätigt mit seiner Anmeldung, dass die dem Auftraggeber im Falle einer Anmeldebestätigung überlassenen Zugangsdaten zur Online-Schulung nicht an Dritte weitergegeben oder öffentlich verfügbar gemacht werden dürfen. Sie sind auf die angemeldete Person des Auftraggebers personalisiert. Soweit Franz + Wenke Kenntnis davon erlangt, dass eine Online-Schulung mehrfach unter Verwendung der überlassenen Zugangsdaten des Auftraggebers besucht wird oder dass die Daten durch den Auftraggeber öffentlich zugänglich gemacht wurden, kann Franz + Wenke dem Auftraggeber gegenüber einen pauschalen Ausgleichsanspruch in Höhe der Teilnehmerentgelte der Zahl von Teilnehmern geltend machen, um die die tatsächliche Teilnehmerzahl an der Online-Schulung die Zahl der angemeldeten Teilnehmer zu diesem übersteigt. Die Geltendmachung eines weiteren Schadenersatzanspruchs durch Franz + Wenke ist dadurch nicht ausgeschlossen.
- Die jeweiligen Schulungs- bzw. Online-Schulungs-Inhalte von Franz + Wenke sind urheberrechtlich geschützt. Schulungen oder Online-Schulungen dürfen nur aufgezeichnet werden, wenn und soweit Franz + Wenke dies vor Beginn der Schulung bzw. der Online-Schulung dem Auftraggeber gegenüber bestätigt. Diese genehmigten Aufzeichnungen dürfen nur vom Auftraggeber benutzt werden; eine Weitergabe an Dritte ist untersagt, es sei denn, einzelvertraglich ist dazu etwas anderes vereinbart. Vortragsunterlagen, die Franz + Wenke zur Einsicht oder zum Download bereitstellt, dürfen nur vom Auftraggeber genutzt und bestimmungsgemäß weiterverwendet werden; eine Weitergabe an oder die Schaffung einer Nutzungsmöglichkeit durch Dritte ist untersagt. Betriebs- oder Unternehmensmitarbeiter stehen Dritten gleich. Jede andere Form der Nutzung, insbesondere die Reproduktion, öffentliche Verfügbarmachung, Vervielfältigung oder Bearbeitung – egal ob in elektronischer oder gedruckter Form – ist nur mit vorheriger schriftlicher oder elektronischer Genehmigung von Franz + Wenke zulässig. Soweit Franz + Wenke Kenntnis davon erlangt, dass Schulungs- bzw. Online-Schulungs-Aufzeichnungen oder Vortragsunterlagen durch den Auftraggeber an Dritte weitergegeben oder durch den Auftraggeber öffentlich zugänglich gemacht wurden, kann Franz + Wenke gegenüber dem Auftraggeber einen pauschalen Ausgleichsanspruch in Höhe der Teilnehmerentgelte der Zahl von Teilnehmern geltend machen, um die die tatsächliche durch Franz + Wenke festgestellte Verwendung der Aufzeichnungen oder Vortragsunterlagen zur Schulung bzw. zur Online-Schulung die Zahl der angemeldeten Teilnehmer zu diesem übersteigt. Die Geltendmachung eines weiteren Schadenersatzanspruchs durch Franz + Wenke ist dadurch nicht ausgeschlossen.
- Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis und bestätigt mit seiner Anmeldung, dass er personenbezogene Daten anderer Teilnehmer, über die er möglicherweise im Zusammenhang mit der Schulung bzw. der Online-Schulung und ihrer Durchführung Kenntnis erlangt, weder zu gewerblichen Zwecken nutzen noch Dritten zugänglich machen wird.
- Inhaltliche Äußerungen des Referenten während oder im Zusammenhang mit der Durchführung der Schulung bzw. der Online-Schulung stellen nicht automatisch und gleichzeitig die Auffassung von Franz + Wenke zu diesem Thema dar.
7. Vergütung und Zahlung
- Hinsichtlich der mit Franz + Wenke vereinbarten Vergütung handelt es sich um Nettobeträge, welche zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen sind.
- Franz + Wenke ist berechtigt, für die voraussichtlich zu erbringenden Leistungen angemessene Vorschüsse oder für bereits erbrachte Leistungen angemessene Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen.
- Soweit nicht anders vereinbart sind Skontierungen unzulässig.
- Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, kommt er allein durch Überschreitung des Zahlungsziels in Verzug; einer weiteren Mahnung bedarf es hierfür nicht. Ab Verzugseintritt ist der offene Rechnungsbetrag mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Franz + Wenke sind in Ermangelung der Angabe eines abweichenden Leistungszwecks durch den Auftraggeber berechtigt, getätigte Zahlungen erst auf etwaig entstandene Zinsforderungen, dann auf etwaig entstandene Verzugsschäden und dann auf die Hauptforderung anzurechnen.
- Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen; im Übrigen ist die Aufrechnung ausgeschlossen. Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
8. Verschwiegenheit
- Die Parteien verpflichten sich, über alle während einer Vertragsumsetzung erlangten Kenntnisse hinsichtlich personenbezogener Daten und Betriebsgeheimnissen Stillschweigen gegenüber jedermann zu wahren, es sei denn, die Kenntnis erlangende Partei wäre gesetzlich zur Auskunft verpflichtet. Die Parteien verpflichten sich, etwaige Erfüllungsgehilfen insoweit ebenfalls sachgerecht zu verpflichten.
- Im Übrigen gilt hierzu eine Verschwiegenheitsvereinbarung, soweit eine solche von den Parteien vereinbart wurde.
9. Haftung
Die Haftung von Franz + Wenke auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Leistungen, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Regelung eingeschränkt.
Franz + Wenke haftet ohne Begrenzung der Schadenhöhe für durch Franz + Wenke oder die gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Für sonstige Schäden haftet Franz + Wenke ohne Begrenzung der Schadenhöhe ebenfalls für durch Franz + Wenke oder die gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden.
Franz + Wenke haftet für durch Franz + Wenke oder die gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen leicht fahrlässig verursachte sonstige Schäden nur dann, wenn wesentliche Pflichten des Vertrages betroffen sind. Wesentlich ist eine Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Vertragswesentlich sind demnach die Verpflichtungen von Franz + Wenke zur rechtzeitigen und zur Vertragserfüllung ausreichenden Stellung hinreichend qualifizierter Mitarbeiter sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die für die vertragsgerechte Umsetzung der Empfehlungen von Franz + Wenke durch den Auftraggeber für diesen unerlässlich sind und von ihm selbst nicht wahrgenommen werden können.
In den Fällen wesentlicher Vertragspflichtverletzungen ist die Haftung der Höhe nach auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen Franz + Wenke bei Vertragsschluss aufgrund Franz + Wenke zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste. Im Falle einer Haftung in diesem Fall ist die Ersatzpflicht von Franz + Wenke für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden jedoch auf einen Betrag von EUR 50.000,00 je Schadensfall beschränkt. Franz + Wenke haftet in vorgenanntem Falle nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.
Im Übrigen ist die Haftung von Franz + Wenke für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Eine etwaige Haftung von Franz + Wenke nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Die vorstehende Haftungseinschränkung gilt ferner nicht, wenn der Auftraggeber wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft oder fehlender garantierter Beschaffenheitsmerkmale Schadenersatzansprüche geltend macht.
10. Schlussbestimmungen
- Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Franz + Wenke und dem Auftraggeber nach Wahl von Franz + Wenke Münster oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen Franz + Wenke ist in diesen Fällen jedoch Münster ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
- Die Beziehungen zwischen Franz + Wenke und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
- Sollte eine der Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB oder eine später in den Vertrag aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nichtig oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in dem Vertrag oder diesen AGB herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt (Erhaltung). Es ist der ausdrückliche Wille der Parteien, hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen. Anstelle der nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt mit Rückwirkung diejenige wirksame und durchführbare Regelung als bestimmt, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages oder dieser AGB gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt bei Abschluss dieser Vereinbarung bzw. bei Aufnahme der Bestimmung bedacht hätten; beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so gilt die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß als vereinbart (Ersetzungsfiktion). Ist die Ersetzungsfiktion nicht möglich, ist anstelle der nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Schließung der Lücke eine Bestimmung bzw. Regelung nach inhaltlicher Maßgabe des vorstehenden Satzes zu treffen (Ersetzungsverpflichtung). Betrifft die Nichtigkeit oder Lücke eine beurkundungspflichtige Bestimmung, so ist die Regelung bzw. die Bestimmung in notariell beurkundeter Form zu vereinbaren.
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser AGB bedürfen zumindest der Textform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.